§ 11 Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
In Kraft seit 01. August 1978
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Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.
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