(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung
unverzüglich
1. die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren,
2. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
3. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften. § 72 WRG 1959 findet sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
B-UHG · Bundes-Umwelthaftungsgesetz
§ 6 Sanierungstätigkeit
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat der Betreiber ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung unverzüglich 1. die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes zu informieren, 2. alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffend…
§ 12 Parteistellung
…In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben neben dem Betreiber Parteistellung: 1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. …
§ 7 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
…Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden. (2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden…
§ 11 Umweltbeschwerde
…Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder 3. ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im…