§ 12 Parteistellung
In Kraft seit 20. Juni 2009
Up-to-date
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben neben dem Betreiber Parteistellung:
1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
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