B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I Umfang der Versicherung
§ 7 Unterbrechung der Versicherung
(1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
2.während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes sowie während der Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes nach § 15b MSchG oder § 4 VKG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder eines Frühkarenzurlaubes, soweit keine Pflichtversicherung aufgrund eines Kinderbetreuungsgeldbezuges besteht;
3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
(3) Eine Unterbrechung der Unfallversicherung tritt nicht ein für den Zeitraum, in dem Versicherte während einer Karenz nach dem MSchG, nach dem VKG, nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen oder während eines Frühkarenzurlaubes für Väter an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der/des Versicherten zu fördern.
§ 7 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 7 Unterbrechung der Versicherung
…§ 7. (1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen. (2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein, 1. sofern…
§ 205 Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2002 (30. Novelle)
…§ 205. Es treten in Kraft: 1. mit 1. September 2002 die §§ 7 Abs. 3, 20b Abs. 2, 26 Abs. 4, 56 Abs. 3 Z 1, 93 Abs. 3c und Abs. …
§ 5 Beginn der Versicherung
…1 Z. 5 genannten Versicherten mit dem Tage des Eintrittes der Unkündbarkeit; 3. bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b, 18, 29, 30, 34 lit. c und 36 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen, auf Übergangsgeld…
§ 22 Aufteilung der Beitragslast
… 6 Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2…
§ 17 BB-SozPG · BB-SozPG · Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
§ 17 Vorruhestandsgeld
…und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges das Vorruhestandsgeld tritt. (2) § 7 B-KUVG ist nicht anzuwenden. Auf die Beitragsgrundlage ist § 19 Abs. 4 erster Satz B-KUVG anzuwenden. Dienstnehmerbeiträge zur Krankenversicherung und sonstige auf den…
§ 204 RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 204 Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte
…ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt. (2) Abweichend von § 7 Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs…
Rückverweise