BundesrechtBundesgesetzeBundesbediensteten-SozialplangesetzAbschnitt 4 Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden§ 17

§ 17Vorruhestandsgeld

In Kraft seit 01. Januar 2002
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