B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung
§ 22 Aufteilung der Beitragslast
(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Abs. 1a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.
(1a) Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 22 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten entfallen auf den Versicherten 3,87% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,78% der Beitragsgrundlage.
(1b) Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 5 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30% der Beitragsgrundlage.
(1c) Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten entfallen auf den Versicherten 1,67% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 1,68% der Beitragsgrundlage.
(1d) Bei den nach § 1 Abs. 6 Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z. 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2007)
(4) Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) entfällt, zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)
(6) Die auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind auf Cent zu runden.
§ 22 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 22 Aufteilung der Beitragslast
…§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Abs. 1a bis 1d…
§ 199 Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001
…1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen. (5) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG in den Zollausschlussgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 496/1993, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben.…
§ 22b Beiträge in der Krankenversicherung von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
…Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des nach § 20 Abs. 1 bis 1d iVm den § 22 Abs. 1 bis 1d und § 20 Abs. 2 und 2a zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt…
§ 230 Schlussbestimmungen zu Art. 52 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35
…rückwirkend mit 1. Jänner 2012 § 20 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 1 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Art. 52 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012.…
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