(1) Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen, wobei vor Feststellung die Landeshauptleute zu informieren sind. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder durch öffentlichen Aushang. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung der Verordnung herzustellen und hat die Information der Landeshauptleute unverzüglich nach Feststellung einer Krise zu erfolgen.
§ 3 B-KSG · B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 3 Feststellung einer Krise
…§ 3. (1) Die Bundesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise…
§ 4 Beendigung einer Krise
…§ 4. In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die…
§ 2 Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise
…die unverzügliche Anordnung, Durchführung oder Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer Krise ( § 3 ) vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.…
§ 17 Vollziehung
…§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler sowie der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister, 3. hinsichtlich des § …
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