Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. bestehende oder frühere
a) Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,
b) Teilbeschäftigung oder
c) Herabsetzung der Wochendienstzeit,
2. Lebensalter und Familienstand,
3. eigene Einkünfte der Ehegattin, der eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
Frauenförderungsplan BKA 2025
§ 6 Auswahlkriterien
…1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten. (2) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie etwa zur Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die…
§ 7 FFP BMBWF 2022 · FFP BMBWF 2022 · Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 7 Auswahlverfahren
…1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten. (2) Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
§ 6 Auswahlkriterien
…1) Die Auswahlkriterien gemäß § 5 B-GlBG sind zu beachten. (2) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie zur Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich…
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