§ 17b Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
In Kraft seit 01. Juli 2004
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B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17b Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs. 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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