§ 18k Arbeitszeitaufzeichnungen
In Kraft seit 16. Juli 2008
Up-to-date
AZG
Gliederung
ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs
§ 18k Arbeitszeitaufzeichnungen
Rückverweise
Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.