Mit der Parteistellung der Gemeinde nach der damaligen Regelung in § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (1990) hat sich der VwGH im Beschluss 28.2.1996, 95/07/0098, eingehend befasst: Er konnte damals offenlassen, ob die in dieser Bestimmung genannten Gemeinden in Ausübung der ihnen dort zuerkannten Parteistellung inhaltlich jede von der Behörde im fraglichen Fall anzuwendende Bestimmung als Grundlage ihrer Einwendungen relevieren können (Parteistellung zur Wahrung des objektiven Rechts) oder im Hinblick auf § 41 AWG (vgl. nunmehr § 85 AWG 2002) ihre Parteistellung nur in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde wahrnehmen können. Aus der Fassung des damaligen § 29 Abs. 5 Z 4 AWG (nunmehr § 42 Abs. 1 Z 6 AWG 2002) erhellt, dass den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formal-(Legal-)partei zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG (nunmehr § 37 AWG 2002) anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt (auf Basis dieser Parteistellung allein) ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnten. Diese Jud. wurde im Hinblick auf die Stellung der Gemeinde als "Formal-(Legal-)partei" ohne subjektive (materielle) Rechte in der Folge auf das AWG 2002 übertragen (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0084; VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0024 bis 0033).
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