(1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(2) Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.
§ 2i AVRAG · AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 2i Mehrfachbeschäftigung
…§ 2i. (1) Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden. (2) Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen…
§ 7 Benachteiligungsverbot
…der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30.04.2014 S. 8; 2. die sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 2i und 11b ergebenden Rechte; 3. zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruches…
§ 15 Kündigung
… 15. (1) Eine Kündigung, die wegen des Verlangens des Arbeitnehmers nach Ausstellung eines Dienstzettels nach § 2 , einer zulässigen Mehrfachbeschäftigung nach § 2i , der Ablehnung einer Vereinbarung nach § 13a oder wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis…
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