§ 14a ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Rückverweise
AlVG · Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Art. 2 § 32 Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose
…eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a Abs. 1 AVRAG, 2. der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes im Sinne des § 14b AVRAG, 3. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14c AVRAG (Pflegekarenz) oder 4. der Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt gemäß §…
EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 77 Lohnzahlungszeitraum
…ASVG, d) Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG, e) Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG, f) Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG, g) Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986…
AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 15a Kündigungs- und Entlassungsschutz
…Der Arbeitnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 14a Abs. 1 § 14b oder 14e vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann…