AVG
Gliederung
VI. Teil: Schlußbestimmungen Verweisungen
§ 80
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 80 AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
…§ 80. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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