BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 51a

§ 51aAudiovisuelle Vernehmungen

Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

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