(1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.
(3) § 39 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
K-IPPC-AG · Kärntner IPPC-Anlagengesetz
§ 4 § 4Beteiligung der Öffentlichkeit
…eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der im § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 AVG zweiter und dritter Satz sind anzuwenden. (5) In den Fällen des Abs. 1 ist jedermann innerhalb von einer Frist von mindestens sechs Wochen, findet…
Oö. USchG · Oö. Umweltschutzgesetz 1996
§ 30 § 30Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
…auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42 und 44a, in Verbindung mit § 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen…
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