§ 87 Verwaltungsstrafbestimmungen — AußWG 2011
(1) Wer vorsätzlich
1. einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,
2. einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21
a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oder
c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oder
d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
4. der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,
5. der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,
6. der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
8. einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,
9. einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
10. der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,
11. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,
12. einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
2. vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
3. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 87/2020)
§ 93 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 93 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. (2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011…
§ 87 Verwaltungsstrafbestimmungen
…Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 87/2020)…
§ 88 Verfall und Entsorgung
…1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären. (2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die…
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