§ 88 Verfall und Entsorgung — AußWG 2011
(1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären.
(2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entsorgung der gemäß Abs. 1 für verfallen erklärten Chemikalien.
§ 88 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 88 Verfall und Entsorgung
(1) Sofern Chemikalien im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 30 den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 bilden, sind diese Chemikalien unter den Voraussetzungen von § 17 VStG für verfallen zu erklären. (2) Als Kosten eines Strafverfahrens gelten auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Entso…
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