§ 62 Voranfrage — AußWG 2011
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, nach diesem Bundesgesetz, nach auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zu entscheiden ist.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks ermöglichen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung nähere Vorschriften für diese Angaben und Nachweise festzulegen.
(3) Mit Bescheid ist festzustellen, dass entweder
1. der Vorgang keinem Verbot und keiner Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder
2. der Vorgang einem Verbot aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt oder
3. der Vorgang einer Genehmigungspflicht aufgrund der in Abs. 1 genannten Vorschriften unterliegt und
a) die Genehmigung erteilt werden kann,
b) die Genehmigung nur mit bestimmten Auflagen, die im Feststellungsbescheid zu spezifizieren sind, erteilt werden kann oder
c) die Erteilung der Genehmigung zu verweigern ist.
§ 62 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 62 Voranfrage
…4. Abschnitt Voranfragen § 62. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, wie über einen Vorgang, über den ein außenhandelsrechtlich relevantes Rechtsgeschäft abgeschlossen…
§ 81 Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
…von Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder 9. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Z 1 oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 2 oder über den Umstand, dass…
§ 52 Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
…wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen. (3) Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde…
§ 79 Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten
… 3 Z 2 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, 21. durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung zwischen Drittstaaten, für technische Unterstützung oder sonstige Vorgänge oder über den…
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