§ 52 Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen — AußWG 2011
(1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2) Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
(3) Sofern ein Genehmigungsantrag für einen Vorgang gestellt wird, über den schon ein Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 ergangen ist, ist auf diesen hinzuweisen und es ist anzugeben, ob und welche Daten zum Vorgang sich gegenüber dem Antrag, der der Voranfrage zu Grunde lag, geändert haben.
§ 75 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 75 Anträge
…anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c gelten die §§ 52 und 53 Abs. 1 und 3.…
§ 52 Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
…2. Abschnitt Anträge und Meldungen § 52. (1) Anträge oder Meldungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare…
§ 53 Elektronische Antragstellung
…1) Anträge und Meldungen gemäß § 52 sind mittels elektronischer Medien einzubringen, soweit dies zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen dafür sowohl beim Antragsteller als auch bei der Behörde vorhanden und funktionsfähig…
§ 62 Voranfrage
…lit. a oder b zu entscheiden ist. (2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jene Angaben und Nachweise im Sinne von § 52 Abs. 2 zu enthalten, deren Vorlage auch schon vor dem geplanten Vertragsabschluss zumutbar ist und die eine ausreichende Beurteilung der Vorgangs im Hinblick auf…
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