§ 42 Genehmigungspflichten — AußWG 2011
(1) Einer Genehmigungspflicht unterliegen
1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1,
2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien und
3. die Entwicklung, die Herstellung, der Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten der in Art. I der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Genehmigungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
(3) Keiner gesonderten Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 oder § 26 unterliegen.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere die Verbote gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und nicht zu befürchten ist, dass es zu einer Ausfuhr im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt.
§ 42 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 42 Genehmigungspflichten
(1) Einer Genehmigungspflicht unterliegen 1. die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, der Besitz, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien der Kategorie 1, 2. die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Z 1 genannten Chemikalien und 3. die Entwicklung, die Herstellung, der Be…
§ 43 Globalgenehmigungen
…Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies 1. im Interesse…
§ 44 Meldepflichten
…1) Einer Meldepflicht unterliegen Personen oder Gesellschaften, die 1. Chemikalien der Kategorie 1 im Rahmen einer Genehmigung gemäß § 42 entwickeln, herstellen, erwerben, besitzen, lagern, zurückbehalten oder weitergeben; diese sind im Genehmigungsbescheid in Übereinstimmung mit den Erfordernissen in Teil VI des Verifikationsanhangs zur CWK festzulegen…
§ 81 Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
…1) Wer 1. einem Verbot gemäß § 41 zuwiderhandelt, 2. eine in § 42 Abs. 1 oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt, 3. eine Genehmigung im Sinne von Z 2 durch…
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