§ 43 Globalgenehmigungen — AußWG 2011
Genehmigungen gemäß § 42 sind in Form von zeitlich befristeten Globalgenehmigungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern und Vorgängen zu erteilen, wenn dies
1. im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
2. der Antragsteller angemessene Mittel und Verfahren anwendet, die der Einhaltung der einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen und der Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück dienen.
§ 81 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 81 Gerichtlich strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Chemikalien und Gütern, die der BTK unterliegen
…oder übernimmt, 5. für die in Z 2 genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 43 erschleicht, 6. gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 2 verstößt, 7. die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 54 in…
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