§ 37 Zertifikate — AußWG 2011
(1) Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat,
2. Name und Anschrift des Empfängers,
3. die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüllt, und
4. das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer gemäß Abs. 3.
(2) Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
1. eine Beschränkung auf den Empfang bestimmter Güterkategorien,
2. die Verpflichtung zur Meldung von bestimmten Änderungen in der Unternehmensstruktur, wenn diese Auswirkungen auf die weitere Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 haben können, und
3. genaue Voraussetzungen, unter denen die Geltung des Zertifikats vorübergehend ausgesetzt oder das Zertifikat widerrufen werden kann.
(3) Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die sicherheitspolitische Bedeutung und die möglichen Endverwendungen der Güter, die den Gegenstand der Unternehmenstätigkeit bilden,
2. der Kreis der Empfänger und Empfängerländer,
3. der zu erwartende Fortschritt in der Sicherheitstechnik im betroffenen Tätigkeitsbereich und
4. beabsichtigte Umstrukturierungen im Unternehmen.
§ 37 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 37 Zertifikate
(1) Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, 2. Name und Anschrift des Empfängers, 3. die Bescheinigung, dass der Bescheidempfänger die Kriterien gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 erfüll…
§ 93 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. (2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011…
§ 1 Begriffsbestimmungen
…einer Verbringung innerhalb der Europäischen Union in Empfang zu nehmen; 21. „zertifiziertes Unternehmen“: eine Person oder Gesellschaft, die in Österreich gemäß § 37 zertifiziert wurde, oder eine Person oder Gesellschaft, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als Empfänger, der…
§ 39 Überprüfung zertifizierter Unternehmen
…1) Unabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in §…
Rückverweise