(1) Unabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in § 36 Abs. 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, die sich auf die Gültigkeit und den Inhalt des Zertifikats auswirken können.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Zertifikates unabhängig vom Ablauf von dessen Geltungsdauer einzuleiten,
1. wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 oder gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder aufgrund anderer Umstände Zweifel hat, dass das Unternehmen die maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt, oder
2. wenn ein anderer Mitgliedstaat begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen durch das betroffene Unternehmen mitteilt.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Zertifizierung mit Bescheid zu bestätigen, wenn alle Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind. Er hat dabei in jedem Fall die Geltungsdauer nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 neu festzulegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich ist, hat er andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
§ 39 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 39 Überprüfung zertifizierter Unternehmen
(1) Unabhängig von möglichen gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 festgelegten Meldepflichten haben zertifizierte Unternehmen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jedenfalls alle Änderungen bei den in § 36 Abs. 2 bis 4 genannten Tätigkeitsbereichen, Personen und Systemen unverzüglich zu melden, di…
§ 93 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. (2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011…
§ 40 Aussetzung der Geltung und Widerruf von Zertifikaten
…Widerrufsbescheid gemäß Abs. 2 erlässt. (2) Zertifikate sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. Auflagen nicht erfüllt wurden, 2. ein Überprüfungsverfahren gemäß § 39 Abs. 2 oder gemäß Abs. 1 ergibt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, oder 3. eine Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig…
§ 80 Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union
…38 Abs. 2 oder 3 erschleicht oder c) die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder 2. eine Überprüfung gemäß § 39 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs…