§ 65 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten — AußWG 2011
(1) Wer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
(2) Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
1. die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
2. die Menge und der Wert dieser Güter,
3. im Fall von genehmigungspflichtigen Vorgängen die genauen Daten, zu denen der oder die betroffenen Vorgänge durchgeführt wurden,
4. Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
5. der oder die Vertragspartner,
6. der Empfänger der Güter,
7. die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten, und
8. Nachweise, dass die Informationen gemäß § 34 sowie Informationen, die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union verpflichtend vorgeschrieben sind, an die Empfänger weitergegeben wurden.
(3) Aufzeichnungen betreffend Vermittlungen zwischen Drittstaaten haben überdies zu enthalten:
1. Angaben zum Standort, an dem sich die Güter im Drittstaat befinden,
2. alle an der Vermittlung beteiligten Personen oder Gesellschaften und
3. genaue Angaben zum Endverwender der Güter einschließlich seines genauen Standorts.
(4) Die Beteiligten haben die in Abs. 1 genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß § 63 mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Abs. 1 beendet wurde.
§ 65 AußWG 2011 · AußWG 2011 · Außenwirtschaftsgesetz 2011
§ 65 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Wer einen Vorgang im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a veranlasst, der einer Genehmigungspflicht oder einer Meldepflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b unterliegt oder für den ein Imp…
§ 93 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Hauptstück und die §§ 55 und 80 dieses Bundesgesetzes treten mit 30. Juni 2012, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. (2) Das Außenhandelsgesetz 2005, (AußHG 2005), BGBl. I Nr. 50, tritt mit Ablauf des 30. September 2011…
§ 76 Kontrollbestimmungen
…c unterliegen, sind die Kontrollbestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 7 und 64 Abs. 1 bis 4 anzuwenden. § 65 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsfrist drei Jahre beträgt. (2) Soweit eine entsprechende Verpflichtung aufgrund des Rechts der Europäischen Union…
§ 53 Elektronische Antragstellung
…oder die Meldung zukommt. (3) Bei elektronisch eingebrachten Anträgen und Meldungen sind sämtliche dafür erforderlichen Unterlagen in Kopie beizuschließen. Die Originale sind gemäß § 65 aufzubewahren und zur jederzeitigen Vorlage oder Einsicht bereitzuhalten. Auf Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind diese Originale unverzüglich an diesen zu übermitteln…
§ 17 1. AußWV 2011 · 1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
§ 17 Aufzeichnungen bei Waffen
… 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung der Güter im Sinne von § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben, wenn es sich um Güter handelt, die unter die Position ML 1 der in § 1 der 2…
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