Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
§ 99 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 99 Antrag auf Nichtanerkennung
…§ 99. Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.…
§ 100 Vorrang des Völkerrechts
…§ 100. Die §§ 97 bis 99 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.…
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