BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetzII. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten5. Abschnitt Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe§ 99

§ 99Antrag auf Nichtanerkennung

In Kraft seit 01. Januar 2005
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