§ 99 Antrag auf Nichtanerkennung — AußStrG
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
…Antragstellers N* M*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die Antragsgegnerin R* A*, wegen Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 99 AußStrG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. November 2021, GZ 15 R…
…durfte also nicht etwa nach eigenem Gutdünken zur Sicherstellung der Nacherbinnen Wertpapiere zur Verfügung stellen, die zwar nach dem Kurswert am Todestag des Erblassers (§ 99 Abs 1 AußStrG) - der Nominalwert wurde entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht berücksichtigt - ein Viertel des Wertes aller zu sichernden Fahrnisse betragen, aber vielleicht ausgesprochene Risikopapiere mit überdurchschnittlich…
…vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen". Stichtag der Bewertung ist nach der allgemeinen Regel (§ 97 Abs 1, § 99 Abs 1, § 106 Abs 1 AußStrG) der Todestag des Erblassers. Der Auftrag des Gesetzes zur Vorlage des Rechnungsabschlusses richtet sich an den "Inventarsbeamten" (§ 93 AußStrG); das ist der Notar als…
Das Begehren, die Gründungsdaten der Konten bekanntzugeben, findet im Gesetz (§§ 99 ff AußStrG) keine Deckung. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird daher damit nicht zur Darstellung gebracht.…
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