JudikaturOGH

RS0099323 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1980

Das Begehren, die Gründungsdaten der Konten bekanntzugeben, findet im Gesetz (§§ 99 ff AußStrG) keine Deckung. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit wird daher damit nicht zur Darstellung gebracht.

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