AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
1. Abschnitt Abstammung
§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren
(1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.
(2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.
§ 82 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren
…§ 82. (1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet. (2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind…
§ 207a Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006
…§ 207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit…
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