§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren
§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren — AußStrG
§ 82 Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. § 207a
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192607
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.
(2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist, Parteien.
(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.