Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Adolf H*****, gegen die Antragsgegnerinnen 1) mj. Jennifer H*****, und 2) mj. Nathalie H*****, beide *****, wegen Abstammung, infolge Delegierungsantrags der antragstellenden Partei den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht Deutschlandsberg vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller bezweifelt in seiner am 8. 9. 2006 beim Bezirksgericht Deutschlandsberg eingelangten verfahrenseinleitenden Eingabe seine Vaterschaft zu den Antragsgegnerinnen und beantragte „die Feststellung der Vaterschaft durch das Gericht". Der Antragsteller begehrte weiters „auf Grund (seiner) Haftsituation (...) den Gerichtsort Wien".
Das Bezirksgericht Deutschlandsberg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne selbst zur Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung eine Äußerung abzugeben und ohne den Antragsgegnerinnen sowie (allfälligen) sonstigen Verfahrensparteien (§ 82 Abs 2 AußStrG nF) eine solche abgefordert zu haben.
Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht:
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Es wird daher den Antragsgegnerinnen sowie (allfälligen) sonstigen Verfahrensparteien (§ 82 Abs 2 AußStrG nF) Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zum Delegierungsantrag innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben, die vom Bezirksgericht Deutschlandsberg bislang versäumte eigene Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nachzuholen und danach der Akt neuerlich vorzulegen sein; erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 16/05w mwN).
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