AußStrG
Gliederung
Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.
§ 80 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 80 Exekution
…§ 80. Soweit nicht anderes angeordnet ist, sind Entscheidungen nach der Exekutionsordnung zu vollstrecken.…
§ 203
…Verfahren sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über den Kostenersatz weiter anzuwenden. (10) Die Bestimmungen über Vollstreckung und Zwangsmittel ( §§ 79 und 80 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur…
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