RS0107528 – OGH Rechtssatz
Aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 80 AußStrG folgt, daß das Verlassenschaftsgericht den Testamentsvollstrecker auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zum Verlassenschaftskurator bestellen muß.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden