(1) Soweit die Parteien berechtigt sind, über Rechte zu verfügen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können, können sie darüber einen gerichtlichen Vergleich schließen.
(2) Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt zu protokollieren. Den Parteien sind auf ihr Verlangen Ausfertigungen des Vergleichs zu erteilen. § 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.
(3) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, kann vor Antragstellung bei dem zuständigen Gericht die Ladung des Gegners zum Zweck eines Vergleichsversuchs beantragt werden.
Rückverweise
GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 1 Umfang der Tätigkeit
…den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen 1. richterliche Entscheidungen; 2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG); 3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG; 4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes. (3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz…
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 207q Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023
…§ 18 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 6, § 78 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 107 Abs…
§ 95 Regelung der Scheidungsfolgen
…2) Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten; § 30 Abs. 2 ist anzuwenden. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel…