AußStrG
Gliederung
VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 202 Übergangsbestimmungen
Dieses Bundesgesetz ist auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die statt im streitigen Verfahren nunmehr im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären, nicht anzuwenden.
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