Nach § 202 AußStrG ist dieses Gesetz auf vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordene Streitigkeiten in Angelegenheiten, die nunmehr statt im streitigen Verfahren im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen wären nicht anzuwenden. Das gilt auch für die Wiederaufnahme derartiger bereits abgeschlossener Verfahren.
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