AußStrG
Gliederung
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt Vorverfahren
§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen
Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.
§ 151 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 151 Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen
…§ 151. Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, sonstige letztwillige Verfügungen) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge…
§ 207k Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015
…§ 207k. (1) Die §§ 59, 123, 145, 145a, 151, 152, 155, 156, 158, 165 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 166, 168, 174, 174a, 178 und…
§ 183 Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
…neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden. (4) Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.…
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