AußStrG
Gliederung
(1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sindaußer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.
(2) Rechtsmittel, Rechtsmittelbeantwortungen und sonstige Anbringen, die auf eine Entscheidung durch das Gericht zielen, sind an das Gericht zu richten. Solches Anbringen gilt auch dann als rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist statt an das Gericht an den Gerichtskommissär gerichtet worden ist.
(3) Der Gerichtskommissär hat den Akt unverzüglich dem Gericht vorzulegen, wenn es dies verlangt oder eine Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist.
§ 144 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 144 Eingaben
…§ 144. (1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind außer bei schriftlicher Abhandlungspflege ( § 3 GKoärG) an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig…
§ 105 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung.
…§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren ( §§ 143 bis 185 AußStrG ) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist…
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