Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 115 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 115 Anerkennung
…§ 115. Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönliche Kontakte geltend gemacht wird, sind…
§ 116 Vorrang des Völkerrechts
…§ 116. Die §§ 112 bis 115 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Anderes bestimmt ist.…
§ 207i Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013
… 101, 104, 104a, 105, 106, 107, 107a, 107b, 108, 109, 110, 111, 112, 115, 132 und 140 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, treten mit …
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