Hängt die Anwendung der Erbteilungsregelungen nach dem AnerbenG von der Ausübung eines Aufgriffsrechtes ab, ist dem aufgriffsberechtigten Miterben vom Abhandlungsgericht in analoger Anwendung der §§ 115 ff AußStrG eine Frist zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen, ob er das Aufgriffsrecht ausübe oder nicht.
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