BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 10a

§ 10a

In Kraft seit 01. Juni 2009
Up-to-date

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Geheimhaltung der Wohnanschrift von Parteien und Zeugen sind sinngemäß anzuwenden.

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