AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
6. Abschnitt Unterhalt
§ 106 Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über die persönlichen Kontakte gehört werden.
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