§ 20a Verfahrensdauer
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden.
Rückverweise
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20b Vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme
…1) Wird dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nicht innerhalb der im § 20a genannten Frist zugestellt, kann der Arbeitgeber den Ausländer beschäftigen und hat Anspruch auf eine diesbezügliche Bescheinigung, es sei denn, daß diese Frist durch eine Mitteilung…