AuslBG
Gliederung
Abschnitt III Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung
§ 14 Ausländische Künstler
(1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 vorliegen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Beeinträchtigung der durch dieses Bundesgesetz geschützten öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der Freiheit der Kunst des Ausländers.
(2) Bei der Abwägung gemäß Abs. 1 ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Versagung der Zulassung dem Ausländer eine zumutbare Ausübung der Kunst im Ergebnis nicht unmöglich gemacht wird. Dabei darf weder ein Urteil über den Wert der künstlerischen Tätigkeit noch über die künstlerische Qualität des Künstlers maßgebend sein.
(3) Bei begründeten Zweifeln hat der Ausländer oder sein Arbeitgeber die beabsichtigte Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit glaubhaft zu machen.
§ 14 AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 14 Ausländische Künstler
…§ 14. (1) Ausländer, deren unselbständige Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, werden zu einer Beschäftigung als Künstler zugelassen, wenn die Voraussetzungen des §…
§ 4 Voraussetzungen
…auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ( AlVG ), BGBl. Nr. 609, hat oder 11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler ( §14 ) beschäftigt werden soll oder 12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder 13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „…
§ 20d Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
…Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d , 7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder 8. als Künstler gemäß § 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die…
§ 11 Sicherungsbescheinigung
…vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften ( §§ 12 bis 12c ) und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern ( § 14 ) gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 20d. (2) Die Sicherungsbescheinigung dient zur Vorlage bei der Vertretungsbehörde im Ausland bzw. bei der nach dem NAG zuständigen…
§ 1 BHZÜV · BHZÜV · Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
§ 1
…Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für 1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint; 2. Ausländer, die gemäß…
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