AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt G Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte
§ 76 Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
(1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
1. befristet oder unbefristet verlängert wird oder
2. nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
§ 76 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 76 Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
…Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses § 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs…
§ 77 Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
…Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 77. Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.…
§ 4a VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 4a Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
…Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG , BGBl. Nr. 76/1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im…
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