Ziel der Novelle BGBl 366/1991 war insbesondere die Dauer und Umständlichkeit des Verfahrens, den mangelnden Bezug zur Entwicklung des Arbeitsmarktes, die fehlende Sachbezogenheit der Auswahlkriterien, die Starrheit und Inflexibilität des Auswahlverfahrens und Beurteilungsverfahrens sowie die Unpersönlichkeit und Bürokratie des Verfahrens zu verbessern, dies vor allem durch eine Straffung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe sowie eine Flexibilisierung und qualitative Verbesserung der Auswahlmöglichkeiten und Entscheidungsmöglichkeiten. Dem Gesetzgeber kann nicht die Absicht unterstellt werden, er habe eine derart starre Regelung herbeiführen wollen, daß bei Versäumung einer der Fristen des § 75 AusG eine Verlängerung im Sinne des § 76 Abs 2 AusG jedenfalls verwehrt sei.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden