AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt B Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung
§ 52 Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.
§ 52 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 52 Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
…Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission § 52. Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin…
§ 58 Maßnahme nach der Aufnahme
…Maßnahme nach der Aufnahme § 58. § 52 ist anzuwenden.…
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