AusG
Gliederung
Abschnitt VII Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt C Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung
§ 58 Maßnahme nach der Aufnahme
§ 52 ist anzuwenden.
§ 58 AusG · AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
…Maßnahme nach der Aufnahme § 58. § 52 ist anzuwenden.…
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