AusG
Gliederung
Abschnitt II Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze
§ 4a Ausschreibungspflicht bei Organisationsänderung
Eine Ausschreibung nach den §§ 2 bis 4 hat auch dann stattzufinden, wenn sich mehr als die Hälfte der Aufgaben des von einer Organisationsänderung betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) ändert.
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