Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die
1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und
2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 78 Anwendungsbereich
…Unterabschnitt H Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1 Anwendungsbereich § 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die 1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ …
§ 79 Überprüfungsverfahren
…Überprüfungsverfahren § 79. (1) Streben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der…
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