Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die
1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und
2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 78 Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die 1. eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und 2. kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.…
§ 79 Überprüfungsverfahren
…1) Streben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der…