(1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.
(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 16 Anwendungsbereich
(1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zent…
§ 90 Inkrafttreten
…Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) (2) Ferner treten in Kraft: 1. die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990, 2. die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl…
§ 17 Antrag an die Weiterbestellungskommission
…1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine…