AÜG
Gliederung
Abschnitt IV Gemeinsame Bestimmungen
§ 16a Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum
Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.
…Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß §16 Abs4 AÜG bzw §40a Abs2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß §16a AÜG bzw §40a Abs6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des §16 Abs4 Z1 bis 3 AÜG bzw §40a…
…weil § 16 AÜG auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also auch im Verhältnis der Parteien dieses Verfahrens, nicht anzuwenden ist (§ 16a AÜG). Man könnte allerdings wie die zweite Instanz fragen, ob im Rahmen des Art 7 Abs 1 EVÜ den bestehenden deutschen…
…eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß §16 Abs4 AÜG bzw §40a Abs2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß §16a AÜG bzw §40a Abs6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des §16 Abs4 Z1 bis 3 AÜG bzw §40a Abs2 Z1…
3 Ob 35/09g ). Dafür bedarf es gemäß § 16 AÜG jeweils einer Bewilligung, sofern die Überlassung nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt (vgl. § 16a AÜG ). Die innerstaatliche Arbeitskräfteüberlassung ist ebenfalls bewilligungsfrei.…
AÜG geregelten Konstellationen von vornherein nicht durch die Entsende-Richtlinie bestimmt sind. Was den Gesichtspunkt der hier in Rede stehenden Bewilligungspflicht anbelangt, wurden in § 16a AÜG die unions- und EWR-rechtlichen Konstellationen aus dem Bewilligungsregime des § 16 AÜG herausgelöst. Die Frage, ob ein grenzüberschreitendes Element im Sinn von § 16…
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